BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Medizinalberufegesetz, Art. 15

Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 38

1bis Die Anerkennung eines ausländischen Diploms nach Absatz 1 kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers im Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (Internal Market Information System, IMI) in Form eines Zertifikats zum Europäischen Berufsausweis (European Professional Card, EPC) zwecks Niederlassung erfolgen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.