BB Stabilisierung · BBl 2026 616

Ausländer- und Integrationsgesetz, Art. 41e – Ausschluss von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA und deren Familienangehörigen von der Sozialhilfe

Anhang 4: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 50

Ausschluss von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA und deren Familienangehörigen von der Sozialhilfe

1 Von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind:

a. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich nach ihrer Einreise in die Schweiz oder dem Verlust des Status als unselbstständig oder selbstständig Erwerbstätige nach Artikel 61a oder 61b lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen;

b. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich ohne Status als unselbstständig oder selbstständig Erwerbstätige während bis zu drei Monaten gestützt auf das FZA in der Schweiz aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen;

c. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die sich ohne Status als unselbstständig oder selbstständig Erwerbstätige während mehr als drei Monaten gestützt auf das FZA in der Schweiz aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen; die Kantone legen die Ausnahmen fest, insbesondere die Gewährung punktueller Unterstützungen zur Bewältigung einer vorübergehenden Verschlechterung der finanziellen Lage;

d. Staatsangehörige der EFTA-Mitgliedstaaten, die sich nach ihrer Einreise in die Schweiz oder nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts nach Artikel 61c Absatz 1 lediglich zum Zweck der Stellensuche in der Schweiz aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen.

2 Absatz 1 gilt nicht für:

a. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, wenn sie das Recht auf Daueraufenthalt gemäss dem FZA erworben haben;

b. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA und ihre Familienangehörigen, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung besitzen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.