BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 93 – Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 39

Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

1 Die verfügende Vollzugsbehörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

2 Hat eine Einsprache oder eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, so kann die verfügende Vollzugsbehörde oder die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnahmen treffen.

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