BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 50 – Strafanzeige

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

Strafanzeige

1 Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.

2 In leichten Fällen kann sie auf eine Strafanzeige verzichten.

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