BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 62 – Vollzugsbehörden

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 27

Vollzugsbehörden

1 Die Kantone setzen für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung ein:

a. eine Kantonschemikerin oder einen Kantonschemiker;

b. eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt;

c. die notwendige Anzahl:

1. Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren,

2. Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure,

3. amtliche Tierärztinnen und Tierärzte,

4. amtliche Fachexpertinnen und -experten,

5. amtliche Fachassistentinnen und -assistenten.

2 Sind für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung besondere Kenntnisse erforderlich, die bei den zuständigen Vollzugsbehörden nicht hinreichend vorhanden sind, können die Kantone Expertinnen und Experten beiziehen, die über das erforderliche Fachwissen verfügen. Bei Lebensmitteln verfügen diese über die Befugnisse nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/625, bei Gebrauchsgegenständen über diejenigen nach Artikel 40 Absätze 3 und 4.

3 Die Kantone können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertragen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.