BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 20 – Textile Materialien, Schmuck und ähnliche Gegenstände, die mit dem Körper in Kontakt kommen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

Textile Materialien, Schmuck und ähnliche Gegenstände, die mit dem Körper in Kontakt kommen

1 Textile Materialien, Schmuck und ähnliche Gegenstände, die mit dem Körper in Kontakt kommen, dürfen Stoffe bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung nur in Mengen abgeben, die für die Gesundheit unbedenklich sind.

2 Textile Materialien, die bestimmungsgemäss direkt oder indirekt am Körper getragen werden, wie Kleidungsstücke, dürfen nicht derart entflammbar und brennbar sein, dass von ihnen ein erhöhtes Risiko ausgeht.

3 Der Bundesrat kann die Anforderungen an die Sicherheit von textilen Materialien, Schmuck und ähnlichen Gegenständen festlegen, die mit dem Körper in Kontakt kommen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.