BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 1 – Zweck

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 2

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Zweck, Geltungsbereich und Verhältnis zum Protokoll

zur Lebensmittelsicherheit

Zweck

Dieses Gesetz soll:

a. die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, schützen;

b. den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherstellen;

c. die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen schützen;

d. den Verbraucherinnen und Verbrauchern die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

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