BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 2 – Geltungsbereich

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 3

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für:

a. den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Handhabung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen, einschliesslich das Erbringen von Fulfilment-Dienstleistungen;

b. den Betrieb von Hosting-Diensten soweit sie für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen benutzt werden oder benutzt worden sind;

c. die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;

d. die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

e. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im Ausland.

2 Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.

3 Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.

4 Dieses Gesetz gilt nicht für:

a. die Primärproduktion von Lebensmitteln für den privaten häuslichen Gebrauch sowie für die private häusliche Herstellung, Verarbeitung, Behandlung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zur privaten häuslichen Verwendung;

b. die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;

c. Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen;

d. folgende Spielzeuge:

1. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,

2. Spielautomaten zur öffentlichen Nutzung,

3. Spielfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete sind,

4. Spielzeugdampfmaschinen,

5. Schleudern und Steinschleudern.

5 Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.