BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 51 – Ein-, Durch- und Ausfuhr

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

7. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Bund

Ein-, Durch- und Ausfuhr

1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Ein-, Durch- und Ausfuhr.

2 Er kann bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid im Einzelfall dem betreffenden Kanton übertragen.

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