BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierseuchengesetz, Art. 3c – Weiterbildung der Mitarbeitenden der Vollzugsorgane

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 51

Weiterbildung der Mitarbeitenden der Vollzugsorgane

1 Bund und Kantone können für Mitarbeitende der Vollzugsorgane Weiterbildungen durchführen.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Besuch bestimmter Weiterbildungen obligatorisch ist.

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