BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 32

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 16

6. Kapitel: Kontrolle

1. Abschnitt: Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen

1 Die Probenahmen, Analysen, Tests und Diagnosen für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände richten sich nach den Artikeln 34 und 36 der Verordnung (EU) 2017/625, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmungen ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.

3 Der Bundesrat kann Probenahmeverfahren, Analysen, Tests und Diagnosen für verbindlich erklären.

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