BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 70 – Öffentliche Warnung

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 29

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für den Vollzug durch Bund

und Kantone

Öffentliche Warnung

1 Stellt die zuständige Vollzugsbehörde fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben worden sind, so sorgt sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.

2 Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informiert die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes und gibt Verhaltensempfehlungen ab.

3 In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Vollzugsbehörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.

4 Die zuständige Vollzugsbehörde hört, wenn möglich vorgängig, an:

a. die Person, die das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;

b. die Konsumentenorganisationen.

5 Sie kann die Person, die das Produkt in Verkehr gebracht hat, mit der Information der Bevölkerung beauftragen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.