BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 30 – Schutzmassnahmen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 15

Schutzmassnahmen

1 Entspricht ein Lebensmittel den gesetzlichen Vorgaben, ergeben jedoch neue wissenschaftliche Erkenntnisse, dass das Produkt die Verbraucherinnen oder Verbraucher unmittelbar gefährdet, kann die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes die zuständige kantonale Vollzugsbehörde anweisen, Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind, anzuordnen.

2 Für Bedarfsgegenstände richten sich die Schutzmassnahmen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

3 Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.