BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 60 – Vollzug und Kontrolle

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 26

2. Abschnitt: Kantone

Vollzug und Kontrolle

1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.

2 Sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland.

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