BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Waldgesetz, Art. 50b – Auskunftspflicht

Waldgesetz vom 4. Oktober 1991

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 58

Auskunftspflicht

1 Jede Person ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls bei Abklärungen mitzuwirken oder solche zu dulden.

2 Auskünfte, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, wie Angaben über Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse, sind vertraulich zu behandeln.

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