BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 33 – Selbstkontrollpflicht

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 16

2. Abschnitt: Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer

Selbstkontrollpflicht

1 Die Selbstkontrollpflicht richtet sich für Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Bei Bedarfsgegenständen richtet sich die Selbstkontrollpflicht für die Unternehmerinnen und Unternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

3 Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.

4 Die amtliche Kontrolle entbindet nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Selbstkontrolle und ihrer Dokumentation. Für Kleinstbetriebe sieht er eine erleichterte Selbstkontrolle und eine erleichterte schriftliche Dokumentation vor.

6 Er kann Anforderungen an die Fachkenntnisse von Personen festlegen, die für die Selbstkontrolle verantwortlich sind.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.