BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 34 – Unterstützungs-, Informations- und Auskunftspflicht

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Unterstützungs-, Informations- und Auskunftspflicht

1 Die Unterstützungs-, Informations- und Auskunftspflicht im Bereich der Lebensmittel und Bedarfsgegenstände richtet sich für Unternehmerinnen und Unternehmer nach

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/625, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.

3 Unternehmerinnen und Unternehmer, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände mit Einsatz von Fernkommunikationstechnik anbieten, müssen dabei wahre und vollständige Angaben über ihre Identität und ihre Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post machen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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