BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 52 – Einfuhrbeschränkungen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

Einfuhrbeschränkungen

1 Die zuständige Vollzugsbehörde des Bundes kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht anders abwenden lässt.

2 Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt.

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