BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 54 – Kontrollen in der Armee

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 23

Kontrollen in der Armee

1 In der Armee führt der Bund die Kontrollen der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde durch.

2 Bei Wasserversorgungsanlagen der Armee und in militärischen Anlagen mit beschränktem Zutritt erfolgen die Kontrollen der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände durch die Armee. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.

3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten, die Anforderungen an die angemessene Ausbildung der Kontrollorgane, die Mindestanforderungen an die Kontrollstelle der Armee sowie das Verfahren.

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