BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 76 – Betriebsanalysen bei begründetem Verdacht

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 32

Betriebsanalysen bei begründetem Verdacht

1 Besteht der begründete Verdacht, dass eine natürliche oder juristische Person systematisch und in erheblichem Ausmass gegen dieses Gesetz verstösst, können die zuständige Vollzugsbehörde, die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3 sowie die mit öffentlichen Aufgaben beauftragten Dritten nach Artikel 71 beim betroffenen Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb eine Betriebsanalyse durchführen, um:

a. Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung vorzubeugen;

b. Erkenntnisse über die Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Widerhandlung gegen die Lebensmittelgesetzgebung und über deren Ausmass zu gewinnen;

c. koordinierte Kontrollen und Kampagnen vorzubereiten.

2 Zur Durchführung einer Betriebsanalyse dürfen sie folgende Daten bearbeiten:

a. Daten zu den Finanz- und den Warenflüssen von Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetrieben;

b. Personendaten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;

c. Daten juristischer Personen über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;

d. Daten zu Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen.

3 Sie können Daten, die auf einer Betriebsanalyse beruhen, für weitere Betriebsanalysen verwenden.

4 Der Bundesrat regelt die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten und nicht besonders schützenswerten Daten von juristischen Personen für Betriebsanalysen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.