BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 80 – Datenbearbeitung im Informationssystem des BLV und Zugriffsrechte

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 35

Datenbearbeitung im Informationssystem des BLV und Zugriffsrechte

1 Die folgenden Behörden können im Informationssystem des BLV Daten zu den nachfolgenden Zwecken online bearbeiten:

a. das BLV: Daten zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;

b. das BLW: Daten zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;

c. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG): Daten zum Zweck des Aufgabenvollzugs nach Artikel 51 Absatz 1;

d. die kantonale Vollzugsbehörde: Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

e. die kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 62 Absatz 3: Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

2 Die folgenden Stellen können im Informationssystem des BLV die nachfolgenden Daten online abrufen:

a. andere als die in Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Bundesstellen, die mit Aufgaben zur Umsetzung dieses Gesetzes beauftragt sind: Daten, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sofern der Bundesrat dies vorsieht;

b. die kantonale Vollzugsbehörde: Daten über die Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, den Täuschungsschutz, die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Primärproduktion;

c. Dritte, denen nach Artikel 71 öffentliche Aufgaben übertragen worden sind: Daten, die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind;

d. Dritte, denen nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 LwG Aufgaben übertragen worden sind: Daten, die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.