BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 85 – Strafverfolgung

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 38

Strafverfolgung

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.

2 Das BLV kann folgende Parteirechte ausüben:

a. die Beschwerde gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen;

b. die Einsprache gegen Strafbefehle;

c. die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile.

3 Das BAZG und das BLV verfolgen und beurteilen in ihren Zuständigkeitsbereichen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Ein-, Durch- und Ausfuhr.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.