BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierseuchengesetz, Art. 47

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 55

1 Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch 115 vorliegt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

a. den folgenden Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt:

1. den Pflichten zur Seuchenbekämpfung (Art. 10),

2. der Meldepflicht (Art. 11),

3. den Vorschriften über die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung (Art. 20 Abs. 1),

4. den Vorschriften über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren, Tierprodukten und Stoffen sowie über den grenzüberschreitenden Personenverkehr (Art. 24),

5. den Vorschriften über das Anbieten und den Verkauf von immunbiologischen Erzeugnissen und anderen Präparaten sowie den Pflichten beim Umgang mit pathogenen Mikroorganismen (Art. 27 Abs. 2 und 4);

b. den folgenden Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/429 zuwiderhandelt:

1. der Pflicht zur Erfüllung der allgemeinen Anforderungen an das Verbringen von gehaltenen Landtieren (Art. 124 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a sowie 126 Abs. 1 Bst. a–c und Abs. 2), von Zuchtmaterial (Art. 157–159) und von Seuchenerregern (Art. 240 Abs. 1),

2. den Pflichten zur Seuchenprävention bei der Beförderung von Landtieren (Art. 125 Abs. 1 und 242 Abs. 1) und von Wassertieren (Art. 192 Abs. 1 und 242 Abs. 1),

3. den Pflichten im Zusammenhang mit Veterinärbescheinigungen (Art. 143, 161, 167, 208, 209 und 215),

4. den Pflichten bezüglich Tiergesundheit im Zusammenhang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Art. 166),

5. der Pflicht, Sendungen mit Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur amtlichen Kontrolle vorzulegen (Art. 229 Abs. 2).

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.