BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 47 – Nicht auf Produkte bezogene Beanstandungen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 22

Nicht auf Produkte bezogene Beanstandungen

1 Bei Beanstandungen, die nicht auf Produkte bezogen sind, kann die zuständige Vollzugsbehörde die Unternehmerinnen und Unternehmer verpflichten:

a. die Ursachen der Mängel abzuklären;

b. geeignete Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen;

c. die zuständige Vollzugsbehörde über die Ergebnisse der Ursachenabklärung und über die getroffenen Massnahmen zu informieren.

2 Die zuständige Vollzugsbehörde kann Herstellungsverfahren, das Schlachten von Tieren oder die Benützung von Anlagen, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Böden für eine bestimmte Zeit oder dauernd verbieten.

3 Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in erheblichem Masse, so kann die zuständige Vollzugsbehörde den Betrieb sofort schliessen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.