BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 48 – Im Internet angebotene Produkte

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 22

Im Internet angebotene Produkte

1 Werden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände unter Missachtung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Internet angeboten, so kann die zuständige Vollzugsbehörde:

a. die Unternehmerin oder den Unternehmer oder die Betreiberin des HostingDiensts oder der Online-Plattform verpflichten, den Zugang zu diesem Angebot zu sperren oder den beanstandeten Inhalt zu entfernen;

b. anordnen, dass die Betreiberin der Online-Plattform verhindert, dass dieses Angebot nach einer Sperrung unter Verwendung ihres Dienstes erneut zugänglich gemacht wird;

c. gegenüber der Halterin oder dem Halter des Domain-Namens anordnen, dass der Zugang zu diesem Angebot oder zu beanstandeten Produkten unterbunden wird, indem der dafür verwendete Domain-Namen blockiert oder widerrufen wird.

2 Die Massnahmen nach Absatz 1 können auch angeordnet werden, wenn die zuständige Behörde des Destinationslandes der Produkte darum ersucht.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.