BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierschutzgesetz, Art. 33d – Durchführung von Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Fachstellen

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 46

Durchführung von Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Fachstellen

1 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Prüfungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Fachstellen.

2 Er kann Prüfungskommissionen ernennen. Diese führen die Prüfungen durch und beraten das BLV.

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