BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 25 – Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 13

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen für Lebensmittel

und Gebrauchsgegenstände

Einschränkung der Herstellungs- und Behandlungsverfahren

1 Der Bundesrat kann physikalische, chemische, mikrobiologische oder biotechnologische Verfahren zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen einschränken oder verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gefährdung der Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ausgeschlossen werden kann. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003.

2 Der Bundesrat kann bestimmte Zuchtmethoden zur Erzeugung von Tieren, die zur Herstellung von Lebensmitteln vorgesehen sind, einschränken oder verbieten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.