BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 67 – Weiterbildung

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 28

Weiterbildung

1 Bund und Kantone können für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vollzugsbehörden Weiterbildungen durchführen.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Besuch bestimmter Weiterbildungen obligatorisch ist.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.