BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 41 – Zuständigkeiten des Bundesrates bei amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 19

Zuständigkeiten des Bundesrates bei amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Der Bundesrat kann bei amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen:

a. die Art der Durchführung, die Kontrollfrequenzen und die Bescheinigung der amtlichen Kontrollen regeln;

b. vorsehen, dass amtliche Kontrollen in einzelnen Bereichen durch speziell ausgebildete Personen vorgenommen werden;

c. für die Durchführung von Untersuchungsprogrammen Produkte oder Produktekategorien bezeichnen, welche die Vollzugsbehörden amtlich zu kontrollieren haben und für diese Vorgaben zur Anzahl Kontrollen und zum Zeitraum machen, in welchem die Kontrollen durchzuführen sind;

d. die zuständige kantonale Vollzugsbehörde verpflichten, der zuständigen Bundesbehörde die Fälle mit Verdacht auf systematische Verstösse gegen die Lebensmittelgesetzgebung aufgrund betrügerischer oder irreführender Praktiken in der Lebensmittelkette zu melden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.