BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierschutzgesetz, Art. 33e – Anerkennung von ausländischen formalen Bildungen und von Weiterbildungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Fachstellen

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 46

Anerkennung von ausländischen formalen Bildungen und von Weiterbildungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Fachstellen

Das BLV entscheidet über die Anerkennung von ausländischen formalen Bildungen und von Weiterbildungen, wenn eine Person:

a. zu einer formalen Bildung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer kantonalen Fachstelle zugelassen werden soll;

b. eine Tätigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer kantonalen Fachstelle ausüben soll.

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