BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 73 – Kostenteilung

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 30

8. Kapitel: Finanzierung

Kostenteilung

1 Bund und Kantone tragen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.

2 Die Kantone sorgen dafür, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtliche Kontrolle verfügbar sind.

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