BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierseuchengesetz, Art. 3b – Formale Bildung der Mitarbeitenden der Vollzugsorgane

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 51

Formale Bildung der Mitarbeitenden der Vollzugsorgane

1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die formale Bildung der Mitarbeitenden der Vollzugsorgane.

2 Der Bundesrat regelt die formale Bildung sowie die Zulassungsvoraussetzungen.

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