BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Waldgesetz, Art. 26

Waldgesetz vom 4. Oktober 1991

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 58

1bis Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Schäden, die durch besonders gefährliche Schadorganismen verursacht werden, richten sich nach den anwendbaren Bestimmungen der EU-Rechtsakte, die in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführt sind.

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