BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 35 – Sicherstellung des Gesundheitsschutzes

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 17

Sicherstellung des Gesundheitsschutzes

1 Die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes sowie die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Vollzugsbehörde richten sich für Lebensmittelunternehmerinnen und unternehmer nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Für Gebrauchsgegenstände gelten die Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss.

3 Halterinnen und Halter sowie Abnehmerinnen und Abnehmer von Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, müssen, wenn bei einem Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt worden ist, die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die amtliche Fachassistentin oder den amtlichen Fachassistenten im öffentlichen Veterinärdienst informieren.

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