BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 6 – Fulfilment-Dienstleistende

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 5

Fulfilment-Dienstleistende

1 Als Fulfilment-Dienstleistende gelten natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, an denen sie kein Eigentumsrecht haben, anbieten:

a. Lagerhaltung;

b. Verpackung;

c. Adressierung;

d. Versand.

2 Ausgenommen sind Anbieterinnen von Postdiensten nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.

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