BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 45 – Beanstandung

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 21

Beanstandung

Stellt die zuständige Vollzugsbehörde fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind, spricht sie eine Beanstandung aus.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.