BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 21 – Farben, Apparate und Instrumente für Tätowierungen und Permanent-Make-up sowie Apparate und Instrumente für Piercings

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 12

Farben, Apparate und Instrumente für Tätowierungen und Permanent-Make-up sowie Apparate und Instrumente für Piercings

1 Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up müssen bezüglich der Zusammensetzung sowie der Hygiene sicher sein.

2 Apparate und Instrumente für Tätowierungen, Permanent-Make-up und Piercings, oder Teile von solchen Apparaten und Instrumenten müssen steril sein, sofern sie in die Haut der Verbraucherinnen und Verbraucher eindringen.

3 Der Bundesrat kann Anforderungen an die Sicherheit von Farben, Apparaten und Instrumenten für Tätowierungen und Permanent-Make-up sowie von Apparaten und Instrumenten für Piercings festlegen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.