BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 24 – Meldepflicht für Betriebe

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 13

Meldepflicht für Betriebe

Der Bundesrat kann für Betriebe, die mit Gebrauchsgegenständen umgehen, eine Meldepflicht vorsehen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.