BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 61 – Laboratorien

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 27

Laboratorien

1 Die Kantone betreiben zur Untersuchung der Proben spezialisierte und akkreditierte Laboratorien.

2 Sie können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen.

3 Sie können auch akkreditierte Prüfstellen mit der Untersuchung von Proben beauftragen.

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