BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierseuchengesetz, Art. 12a – Verkehr mit verseuchten oder verdächtigen Tieren

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 53

Verkehr mit verseuchten oder verdächtigen Tieren

Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/429.

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