BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 89 – Zweites Sachverständigengutachten

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 38

Zweites Sachverständigengutachten

1 Die Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens richtet sich für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/625, einschliesslich der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Rechtsakte, die diese Bestimmung ausführen und Bestandteil von Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit sind.

2 Für Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 Buchstaben b–g gilt die Bestimmung nach Absatz 1 sinngemäss.

3 Die Unternehmerinnen und Unternehmer können bei Streitigkeiten mit der zuständigen Vollzugsbehörde aufgrund des zweiten Sachverständigengutachtens auf eigene

Kosten eine Überprüfung der Unterlagen über die ursprünglichen Analysen, Tests oder Diagnosen und gegebenenfalls weitere Analysen, Tests oder Diagnosen durch ein anderes amtliches Laboratorium beantragen.

4 Der Antrag auf Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens wirkt sich nicht auf die Verpflichtung der zuständigen Vollzugsbehörde aus, die zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes erforderlichen Sofortmassnahmen zu treffen.

5 Der Bundesrat regelt:

a. die Einzelheiten der Durchführung eines zweiten Sachverständigengutachtens;

b. die Handhabung und Lagerung zusätzlicher Probenmengen, die zum Zweck einer zusätzlichen Analyse erhoben werden;

c. die Fristen für die Ausübung des Rechts auf ein zweites Sachverständigengutachten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.