BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierseuchengesetz, Art. 14 – Kennzeichnung und Registrierung

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 53

Kennzeichnung und Registrierung

Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Pferde- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein. Die Kennzeichnung und die Registrierung richten sich nach den Artikeln 112–115 der Verordnung (EU) 2016/429.

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