BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierseuchengesetz, Art. 24 – Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und grenzüberschreitender Personenverkehr

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 54

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten und grenzüberschreitender Personenverkehr

1 Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können:

a. einschränken oder verbieten;

b. von einer Bewilligung abhängig machen und die Bewilligung mit Auflagen versehen.

2 Es kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung den grenzüberschreitenden Personenverkehr einschränken oder verbieten.

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