BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 26 – Im Internet angebotene Produkte

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

Im Internet angebotene Produkte

1 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die über eine Webseite mit der länderspezifischen Domain «.ch», der generischen Domain der ersten Ebene «.swiss» oder einer ähnlichen, auf die Schweiz bezugnehmenden Domain angeboten werden, müssen die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.