BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 42 – Information von Betreiberinnen von Online-Plattformen

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 20

Information von Betreiberinnen von Online-Plattformen

Werden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände über Online-Plattformen vertrieben, kann die zuständige kantonale Vollzugsbehörde den Betreiberinnen von OnlinePlattformen die erforderlichen Informationen zukommen lassen, die ihnen ermöglichen, zu verhindern, dass über ihre Plattform rechtswidrige Online-Angebote von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen gemacht werden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.