BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierschutzgesetz, Art. 15a – Internationale Tiertransporte

Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 43

Internationale Tiertransporte

1 Internationale Tiertransporte richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Die amtlichen Kontrollen im Zusammenhang mit den Transporten richten sich nach der Verordnung (EU) 2017/625.

2 In Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz durchgeführt werden.

3 Der Bundesrat regelt internationale Tiertransporte, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 fallen. Er kann internationale Normen für anwendbar erklären.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.