BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 38

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 18

4. Abschnitt: Pflichten von Unternehmen, die Lebensmittel oder

Gebrauchsgegenstände im Ausland in Verkehr bringen

Wer Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände im Ausland in Verkehr bringt, hat der zuständigen Vollzugsbehörde Auskünfte zu erteilen, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungslands im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) darum ersucht.

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