BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Lebensmittelgesetz, Art. 37

Anhang 1: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 18

3. Abschnitt: Pflichten der Betreiberinnen von Hosting-Diensten sowie

von Online-Plattformen

1 Die Betreiberinnen von Hosting-Diensten und von Online-Plattformen müssen der zuständigen Vollzugsbehörde auf Verlangen die für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung erforderlichen Informationen in Zusammenhang mit Online-Angeboten zu Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bekannt geben, insbesondere zur Identität und zur Kontaktadresse einschliesslich der elektronischen Post von Anbieterinnen.

2 Betreiberinnen von Online-Plattformen müssen der zuständigen Vollzugsbehörde auf Verlangen zusätzlich folgende Angaben bekannt geben:

a. eine verantwortliche Person;

b. Informationen zu den getätigten Transaktionen sowie Kontaktangaben zu den Abnehmerinnen und Abnehmern.

3 Der Bundesrat regelt die Form der Bekanntgabe der Daten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.