BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Landwirtschaftsgesetz, Art. 148

Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 47

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung von Schäden durch Schadorganismen sowie durch das Inverkehrbringen von ungeeigneten Produktionsmitteln.

2 Betrifft nur den französischen Text.

3 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen, die zur Umsetzung des in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich sind.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.