BB Lebensmittelsicherheit · BBl 2026 633

Tierseuchengesetz, Art. 12 – Tierverkehr

Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 53

Tierverkehr

Der Tierverkehr umfasst jedes Verbringen und Überführen von Tieren an einen anderen Ort, insbesondere das Verstellen von einem Betrieb zu einem anderen, den Transport zum Schlachtbetrieb, das Aufführen auf Märkten und anderen Veranstaltungen, das Verbringen zur Sömmerung oder zur Winterung und das Treiben von Wanderherden; er umfasst auch das Verbringen im Rahmen der Ein-, Durch- und Ausfuhr.

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